Prüfungsrecht

1. Prüfungsanfechtung

Eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung kann dazu führen, dass entweder ein erneuter Prüfungsversuch eingeräumt wird, oder eine Verbesserung der Bewertung erreicht werden kann. Welches Ergebnis am Ende zu erzielen ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

Maßgeblich ist einerseits die zeitliche Komponente. Dies bedeutet, das bestimmte Fehler noch im bzw. vor Beginn des Prüfungsverfahrens unverzüglich gerügt werden müssen. Ein typisches Beispiel sind Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einflüsse, die dafür ursächlich sein müssen, dass der Prüfling nicht in der Lage ist, seine abgeprüften Kenntnisse ordnungsgemäß abzurufen, wie z.B. Lärme, Hitze oder Kälte.
Haben Sie Gründe zur Annahme der Befangenheit eines Prüfers müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich, noch vor der Prüfung dem Prüfungsamt melden. Auf keinen Fall dürfen Sie die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abwarten. Hier kann es sinnvoll sein, bereits im Vorfeld der Prüfung anwaltlichen Rat einzuholen, um sich einer solchen Situation gar nicht erst auszusetzen.

Wurde Ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben und Sie möchten dagegen vorgehen steht Ihnen folgender Weg offen:

Zunächst einmal besteht die Möglichkeit, gegen den belastenden Bescheid Widerspruch einzulegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird zunächst ein sog. Überdenkungsverfahren eingeleitet. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, den Prüfer durch Ihre Einwendungen dazu zu bringen, die „Sache zu überdenken“ und die Bewertung der Prüfung zu Ihren Gunsten zu ändern.

Scheitert das Überdenkungsverfahren, befasst sich das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss mit Ihrem Widerspruch. Kann dem nicht abgeholfen werden, wird dieser an den zuständigen Widerspruchsausschuss weitergeleitet. Weist dieser den Widerspruch zurück, so steht Ihnen der Klageweg offen.

Sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren können Sie grundsätzlich sowohl Bewertungs- als auch Fehler im Prüfungsverfahren rügen. Da dem Prüfer nach der Rechtsprechung aber ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, ist dieser gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dies hat zur Folge, dass nicht jeder Bewertungfehler als solcher uneingeschränkt gerügt werden kann. Hat der Prüfer Richtiges oder Vertretbares als falsch gewertet, kann ein entsprechender Nachweis zu einer Neubewertung führen, die im Idealfall zu einer Höherbewertung der Prüfungsleistung führt.
Dazu ist in der Regel die Vorlage der einschlägigen Fachliteratur bzw. Heranziehung von Sachverständigen im Gerichtsprozess erforderlich. Ist die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar, steht dem Bewertungsspielraum des Prüfers ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber.

Bei anderen prüfungsspezifischen Fragen, die dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterfallen, besteht hingegen nur eine eingeschränkte Möglichkeit der Geltendmachung. Dazu gehören etwa die Konzeption und die Ausgestaltung der Prüfung, die Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben zu einander, die Punktevergabe und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens.
Weitere Anhaltspunkte können sich ergeben, wenn sich der Prüfer von sachfremden Erwägungen leiten lässt, vom falschen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe (wie etwa den Grundsatz der Chancengleicheit) verletzt oder anzuwendendes Recht verkennt.

Können diese Fehler nachgewiesen werden, kann die Prüfungsentscheidung aufgehoben werden, mit der Folge, dass ebenfalls eine Neubewertung möglich ist. Bei mündlichen Prüfungen gilt dies lediglich sofern die Neubewertung nach unverzüglicher Rüge unverzüglich erfolgt ist. Andernfalls kann lediglich noch die Wiederholung der Prüfung erreicht werden.

Dagegen können erfolgreich gerügte Verfahrensfehler zu einer Annullierung der angefochtenen Prüfungsergebnisse und einer oder mehreren Wiederholungen der Prüfung führen. Die einschlägigen Prüfungsordnungen legen an die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens strenge Anforderungen. Erfahrungsgemäß werden diese von den Hochschulen häufig nicht eingehalten.

pruefungsrecht

Möchten Sie Ihre Erfolgsaussichten prüfen lassen oder benötigen Sie rechtlichen Beistand, bin ich Ihre kompetente Ansprechpartnerin. Wir vereinbaren einen ersten Besprechungstermin, bei dem wir neben Ihren Chancen und Risiken, auch die Dauer und die Kosten ggf. erforderlicher weiterer Schritte klären. Übernehme ich Ihre gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung, verschaffe ich mir im ersten Schritt die Einsicht in Ihre Prüfungsakte. Anschließend unterziehe ich sowohl die Bewertung Ihrer Prüfung als auch das Prüfungsverfahren einer detaillierten Analyse.
Auf diese Weise konnten bereits zahlreiche Bewertungs- und Verfahrensfehler aufgedeckt und Prüfungsanfechtungen zu Gunsten meiner Mandanten durchgeführt werden.

2. Versäumnis / Rücktritt von der Prüfung

Können Sie einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist nicht wahrnehmen, müssen Sie nach Beginn einer (Teil)Prüfung zurücktreten oder können Sie eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnen oder erbringen, so ist dies grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie einen triftigem/wichtigem Grund nachweisen können. Diesen müssen Sie dem Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft machen.
Im Zweifel kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines qualifizierten Attest verlangen. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

3. Nachteilsausgleich

Können Sie glaubhaft machen, dass Sie wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfungs- oder Studienleistungen ganz oder teilweise zu in der von Ihrer Prüfungsordnung vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Fristen zu erbringen, kann das Prüfungsamt die Bearbeitungszeiten bzw. Prüfungsfristen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten.
Zur Glaubhaftmachung der chronischen Krankheit oder Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.

4. Täuschungsversuch

Sehen Sie sich mit dem Vorwurf eines Täuschungsversuches konfrontiert, und wurden Sie zu einer Äußerung aufgefordert, ist es sinnvoll, im Vorfeld ebenfalls anwaltlichen Rat einzuholen, um ein etwaiges „Nicht bestanden“ zu verhindern. Doch, auch wenn die Prüfung aufgrund genannter Vorwürfe bereits mit „nicht bestanden“ gewertet wurde, muss noch lange nichts verloren sein.

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