Studienplatzklage
Wann klage ich?
Eine Studienplatzklage kommt dann in Betracht, wenn:
-Ihre Bewerbung um einen Studienplatz im Studiengang Ihrer Wahl abgelehnt wurde,
-Sie zwar im Hauptfach Ihrer Wahl, aber nicht im Nebenfach zugelassen wurden,
-Sie einen Wechsel des Studienortes, des Studienganges, des Neben- oder des Unterrichtsfaches anstreben
-Sie in Medizin nach Erhalt eines Teilstudienplatzes den vorklinischen Studienabschnitt absolviert haben und Ihre Bewerbung für den klinischen Abschnitt abgelehnt wurde.
Wie klage ich?
Um das Wesen einer Studienplatzklage zu verstehen, muss man wissen, dass die Hochschulen in Deutschland dazu verpflichtet sind, ihre Kapazitäten zur Aufnahme von Studienbewerbern erschöpfend auszunutzen. Dazu werden jährlich die Kapazitäten berechnet und die Zulassungszahlen festgesetzt. Mit der Studienplatzklage wird das Begehren verfolgt, außerhalb dieser festgesetzten Zahlen weitere Studienplätze zu ermitteln und Ihnen als „Einkläger“ zuteil werden zu lassen.
Hierbei handelt es sich um keine Klage im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr um ein mehrstufiges Vorgehen, das sorgfältig geplant und gut koordiniert werden muss und dem regelmäßig ein sogenanntes Eilverfahren beim Verwaltungsgericht zugrunde liegt.
Im ersten Schritt ist -zusätzlich zu Ihrer regulären Bewerbung- regelmäßig ein sog. außerkapazitärer Antrag (nachfolgend akA) bei der Hochschule Ihrer Wahl erforderlich. Für die Hamburger Hochschulen gilt dies lediglich für die Hochschulstart.de – Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie. Mit dem akA beantragen Sie die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazitäten.
Dieser Antrag ist an Fristen gebunden, die von Bundesland zu Bundesland variieren und auch davon abhängig sind, ob Sie sich direkt bei den Hochschulen oder über Hochschulstart.de bewerben. Als Faustregel gilt: Wenn der akA vor dem 15.07. für das Wintersemester und vor dem 15.01. für das Sommersemester gestellt wird, sind Sie auf der sicheren Seite.
Weitere Besonderheiten ergeben sich für Bewerber der Hochschulstart.de-Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie. Für Altabiturienten gelten hier abweichende Bewerbungsfristen – der 31.05. für das Wintersemester und der 15.01. für das Sommersemester. Maßgeblich ist außerdem, für welche der drei Quoten (Auswahlverfahren der Hochschulen, Leistung und Wartezeit) eine Bewerbung vorgenommen werden soll.
Um die Chancen Ihrer Bewerbung und/oder einer späteren Studienplatzklage auf das höchstmögliche Maß zu erhöhen, setzen Sie sich bitte deutlich vor Ablauf aller formalen Fristen mit mir in Verbindung.
Unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Daten, Ihrer persönlichen Situation, der einschlägigen Rechtsprechung und der Ergebnisse der Vorjahre ermittle ich für Sie die Hochschulen mit den besten Erfolgsaussichten.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch in allen anderen Studiengängen bereits im Vorfeld der Bewerbung beratend zur Seite. Dies kann z.B. dann empfehlenswert sein, wenn Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeiten einer Studienplatzklage und das Erfordernis von außerkapazitären Anträgen informieren, Sonderanträge stellen wollen oder sich für ein Zweitstudium bewerben möchten.
Faktoren
Wird eine Studienplatzklage erforderlich, hängt deren Ausgestaltung von mehreren Faktoren ab:
Abgelehnte Bewerber, die sich über Hochschulstart.de beworben haben, erhalten je nach Bewerbung bis zu drei Bescheide: den Bescheid über das Vorauswahlverfahren der Hochschulen, den „regulären“ Ablehnungsbescheid (beide im August) und den Ablehnungsbescheid im Vorauswahlverfahren der Hochschulen (im September).
Außerdem bescheiden einige Hochschulen den akA, andere nicht. Wird dieser negativ beschieden, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist mit mir in Verbindung, da hiergegen vorgegangen werden muss.
Wird Ihr Antrag bis Mitte September überhaupt nicht beschieden aber Sie haben ansonsten nur ablehnende Bescheide erhalten kontaktieren Sie mich bitte ebenfalls umgehend. In beiden Fällen muss parallel ein Eilverfahren zum zuständigen Verwaltungsgericht eingeleitet werden. Die Fristen hierfür variieren ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. In Hamburg läuft die Frist einen Tag vor Vorlesungsbeginn ab.
Haben Sie sich direkt bei der Hochschule beworben und Ihr Studiengang ist von dem Erfordernis der außerkapazitären Bewerbung betroffen, kontaktieren Sie mich auf jeden Fall rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn und falls Ihr akA abgelehnt wurde, innerhalb der Widerspruchs- bzw. Klagefrist.
Soweit keine außerkapazitäre Bewerbung erforderlich ist, kontaktieren Sie mich bitte mit Erhalt des Ablehnungsbescheides. Dies betrifft vor allem die Studiengänge an den Hamburger Hochschulen mit Ausnahme von Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie.
In jedem Fall vereinbaren wir anschließend einen Beratungstermin. Dieser ist kostenpflichtig und wird im Falle einer späteren Mandatierung wegen einer Studienplatzklage auf das Gesamthonorar angerechnet.
Gleiches gilt für die Beratungsgebühr im Zuge der Bewerbungsberatung. Gemeinsam erörtern wir die Erfolgsaussichten und die Ergebnisse der Studienplatzverfahren der Vorjahre, die Dauer des Verfahrens, die voraussichtlichen Kosten und klären alle sonst noch ggf. offenen Fragen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung hole ich für Sie die Kostendeckungszusage ein. Dieser Service ist kostenlos. Nach Mandatserteilung und ggf. Kostendeckungszusage leite ich für Sie alle erforderlichen Schritte form- und fristgerecht ein. Auf diese Weise konnte ich schon vielen Mandanten zum Studienplatz ihrer Wahl verhelfen.
Haben Sie Fragen? Benötigen Sie Hilfe? Rufen Sie mich kostenlos und unverbindlich an!